Satzung

 Präambel

Die Treuhandstiftung „kunst.konkret.konstruktiv – vordemberge-gildewart“ ist eine insbesondere von Osnabrücker Bürgerinnen und Bürgern getragene gemeinnützige Einrichtung. Sie will erreichen, dass die in Verbindung mit dem Künstler Friedrich Vordemberge-Gildewart (VG) stehende konkret-konstruktive Kunst, ihre historische Entwicklung und ihr aktueller Stellenwert einen angemessenen Platz im Kunst- und Kulturleben finden.

§ 1
Name und Rechtsform der Treuhandstiftung

(1)       Die Stiftung führt den Namen „kunst.konkret.konstruktiv – vordemberge-gildewart“ (im Folgenden: Stiftung). Sie ist eine unselbstständige, treuhänderische Stiftung mit dem Sitz in Osnabrück.
(2)       Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 2
Stifter und Treuhänder

(1)       Das Stiftungsvermögen besteht aus dem von den Gründungsstiftern zur Verfügung gestellten Barvermögen in Höhe von mindestens 25.000,00 EUR.
(2)       Der Treuhänder, der die unselbstständige Stiftung gem. § 10 verwaltet, ist die „Bürgerstiftung Osnabrück“, eine allgemeine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Osnabrück (im Folgenden: Treuhänder). Die Vergütung für den Treuhänder ist in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Treuhänderschaft kann von Seiten des Treuhänders mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres beendet werden.
(3)       Da der Treuhänder eine besondere Vertrauensstellung innehat, kann der Stiftungsrat gem. § 8 der Treuhandstiftung jederzeit – ohne die/den Vertreter/in des Treuhänders – durch einstimmigen Beschluss den Treuhänder wechseln, wenn er zugleich durch ebenfalls einstimmigen Beschluss einen neuen Treuhänder bestellt.

§ 3
Stiftungszweck

Die Stiftung fördert Kunst und Kultur durch folgende Aufgaben und Maßnahmen:
(1)       Allgemeine Aufgaben
a)        Positionierung Friedrich Vordemberge-Gildewarts innerhalb der kulturpolitischen Planungen der Friedensstadt Osnabrück durch Bündelung der hier gegebenen fachlichen Ressourcen.
b)        Organisation von Ausstellungen, Diskussionsveranstaltungen, Künstlertreffen, die sich auf den Stiftungszweck beziehen.
c)         Sicherstellung einer zeitgemäßen medialen Präsentation von „kunst.konkret.konstruktiv – vordemberge-gildewart“.

(2)       Besondere Fördermaßnahmen
a)        Dokumentation des vielfältigen Schaffens des Künstlers Friedrich Vordemberge Gildewart in seiner Geburtsstadt Osnabrück und die überregionale Vernetzung mit Institutionen und Orten, die VG und die konkrete Kunst thematisieren, sowie die Sicherstellung des bürgerschaftlichen Engagements für VG (z.B. VG-Initiative).
b)        Präsentation und Aktualisierung der konkret-konstruktiven Kunst als Ereignis der Kunstgeschichte in ihren vielfältigen Dimensionen im Kontext der Arbeiten von VG,
c)         Förderung der konkret-konstruktiven Kunst und ihrer Innovation für andere Handlungsfelder, Kultur- und Wissenschaftsbereiche.

§ 4
Stiftungsvermögen

(1)       Das Grundstockvermögen der Stiftung, das aus einem Barkapital in Höhe von mindestens 25.000,00 EUR besteht, ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Zu einem Grundstockvermögen zählen auch Zustiftungen oder sonstige Zahlungen an die Stiftung, die mit der Maßgabe erfolgen, dass sie dem Grundstockvermögen zugeführt werden sollen.
(2)       Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen Dritter erhöht werden. Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen und Spenden dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
(3)       Das Stiftungsvermögen ist getrennt vom Vermögen des Treuhänders zu verwalten.

§ 5
Verwendung der Stiftungsmittel

(1)       Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a)        aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b)        aus Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2)       Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3)       Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
(4)       Die Stiftung kann zur Zweckerreichung anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Abs. 2 fördern.
(5)       Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§ 6
Geschäftsjahr, Jahresrechnung

(1)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)       Der Treuhänder hat in den ersten fünf Monaten des Folgejahres den Jahresabschluss für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu erstellen, der die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert.

§ 7
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind
a)        der Stiftungsrat
b)        der Vorstand

§ 8
Stiftungsrat

(1)       Der Stiftungsrat besteht aus bis zu 12 Personen.
(2)       Mitglieder des Stiftungsrates sind:
a)        der/die Vorsitzende der Bürgerstiftung Osnabrück oder ein von ihr/ihm benanntes Vorstandsmitglied, der/die gleichzeitig Vorsitzende/r des Stiftungsrates ist,
b)        der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Osnabrück,
c)         der/die Vorsitzende der Sievert-Stiftung für Wissenschaft und Kultur,
d)        bis zu 3 der Stiftung besonders verpflichtete Mitglieder aus dem Gründerkreis und/oder der VG-Initiative oder einer etwaigen nachfolgenden Einrichtung, die vom Vorstand der Bürgerstiftung berufen werden. Die Amtszeit dieser Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist möglich.
Weitere bis zu 6 Mitglieder des Stiftungsrates werden von den vorgenannten Mitgliedern unter (a) bis (d) per Mehrheitsbeschluss berufen. Sie sollten aus den Bereichen Universität Osnabrück, Hochschule Osnabrück, Theater Osnabrück, städtische Kunsteinrichtungen, freie Kunstszene Osnabrück sowie dem bürgerschaftlichen Engagement für VG
e)        (z.B. gestaltendes Handwerk) kommen. Die Amtszeit dieser Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist möglich.
(3)       Der Stiftungsrat tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen und wird von seiner/m Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen eingeladen.
(4)       Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(5)       Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Stiftungsratsmitglieder.
Eine Beschlussfassung in Schrift- oder Textform ist ebenfalls möglich.
(6)       Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich.
(7)       Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Rechte:
a)        die Empfehlung an den Treuhänder über den Haushaltsplan und den Jahresabschluss
b)        die Empfehlung an den Treuhänder über Projekte und Aktivitäten
c)         die Entscheidung über die Zahl der Vorstandsmitglieder und die Dauer der Amtszeit

d)        die Wahl des Vorstands. Besteht der Vorstand aus mehr als einer Person, wählt der Stiftungsrat in getrennten Wahlgängen die/den Vorsitzende/n, die/den Stellvertreter/in und die gegebenenfalls weiteren Vorstandsmitglieder.
e)        die Empfehlung an den Treuhänder, ob Personal beschäftigt werden soll und ob ein Mitglied des Vorstandes für seine Tätigkeit angemessen vergütet werden soll
f)          die Entscheidung, ob ein Kuratorium berufen werden soll sowie gegebenenfalls die Berufung dessen Mitglieder und der Erlass von Regeln für dessen Funktionsweise.
(8)       Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9
Vorstand

(1)       Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates vor, führt in diesem Rahmen die laufenden Geschäfte und repräsentiert die Stiftung.
(2)       Der Vorstand berichtet dem Stiftungsrat über seine Tätigkeit.
(3)       Der Vorstand sorgt dafür, dass das bürgerschaftliche Engagement für VG zum Beispiel durch regelmäßige Treffen, Kunstreisen, Ausstellungen usw. unterstützt wird.
(4)       Der Vorstand verteilt die anstehenden Aufgaben unter sich und kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.

§ 10
Aufgaben und Pflichten des Treuhänders

Der Treuhänder hat gegenüber dem Stiftungsrat insbesondere folgende Pflichten:
a)        die Erstellung des Jahresabschlusses
b)        die geschäftliche Verwaltung der Konten bzw. Anlagen der Stiftung und die Verwaltung des Stiftungsvermögens.
c)         Die Prüfung und Kontrolle von allen weiteren Projektunterstützungen – und zwar ausschließlich dahingehend, dass die Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung eingehalten werden.
d)        Vertretung der Treuhandstiftung gerichtlich und außergerichtlich.
§ 11
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen – mit Ausnahme des § 3 – können vom Vorstand des Treuhänders nach Rücksprache mit dem Stiftungsrat durchgeführt werden, soweit dadurch die Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht verletzt werden, was im Zweifelsfall vorher mit der Finanzverwaltung abzustimmen ist.

§ 12
Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Stiftungsvermögen an die Bürgerstiftung der Stadt Osnabrück. Sie hat das Vermögen unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu verwenden.

Osnabrück, den 18. November 2018